Merkblatt Erbschaften

Unser herzliches Beileid. Es ist nicht leicht, sich um alle Belange nach einem Todesfall in der Familie zu kümmern. Wir möchten Ihnen mit diesem Merkblatt eine kleine Hilfe anbieten um Ihnen die notwendigsten Schritte zu erleichtern  

Instanzen, die über den Todesfall informiert werden sollten (u.a.)

  • Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesamt
  • Krankenkasse
  • AHV/IV
  • Pensionskasse
  • Banken (Marchzins-Auszug per Todestag verlangen)
  • Versicherungen

 Massnahmen

Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ein Testament hinterlassen, ist dies für die Bestellung des Erbscheines erforderlich. Der Erbschein ist beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.  

 Wichtige Informationen zum Bankgeschäft 

Bestehende Verträge zwischen der Bank und dem Verstorbenen

Bestehende Verträge zwischen der Bank und dem Verstorbenen gehen mit dessen Ableben auf die gesetzlichen Erben über. Konkret bedeutet dies, dass sämtliche Erben an die Stelle des Verstorbenen in den Vertrag mit der Bank eintreten und die daraus ergehenden Rechte und Pflichten übernehmen. 
 
Verfügungsrecht
 
Nach einem Todesfall werden – sobald der Bank bekannt – sämtliche auf den Erblasser lautende Konten, Depots und Schrankfächer gesperrt, um die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren. Dies gilt auch für Konten, welche der Erblasser zusammen mit anderen Personen (z.B. Ehegatte) geführt hat (sog. Compte-Joint Konten). Bestehende Vollmachten können auf ein Auskunftsrecht beschränkt oder ganz aufgehoben werden. Dies kann entweder durch die Bank BSU oder durch einen einzelnen Erben angeordnet werden. Über die Vermögenswerte kann im ersten Schritt nur noch die ganze Erbengemeinschaft (zusammen mit weiteren bestehenden Vertragspartnern) gemeinsam verfügen. Aus diesem Grund benötigen wir einen Erbschein, um die gesetzlichen Erben feststellen zu können. Sobald wir die Erben festgestellt und identifiziert haben, kann ein Erbenvertreter eingesetzt werden, um die Verwaltung des Nachlasses selbständig durchzuführen.   

Auskunftsrecht
 
Jeder festgestellte gesetzliche Erbe hat ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank. Verfügungsberechtigt ist er jedoch nur gemeinsam mit den übrigen gesetzlichen Erben oder einzeln sofern ihm die übrigen gesetzlichen Erben eine Vollmacht erteilt haben. 
 
Identifikation 
 
Um die gesetzlichen Erben festzustellen, benötigen wir nebst einem Erbschein auch eine Ausweiskopie von sämtlichen Erben. Gerne können Sie in einer unserer Geschäftsstellen mit einem gültigen Ausweis vorsprechen oder uns eine beglaubigte Kopie per Post zustellen. Eine Ausweisbeglaubigung kann durch die Schweizerische Post (Gelbe Identifikation), die SBB (echtheitsbestätigte Kundenidentifikation), einen Notar oder Anwalt sowie durch eine Behörde ausgestellt werden. 
 
Dringende Aufträge und Bargeldbezüge 
 
Dringende Zahlungsaufträge, bevor die Erbengemeinschaft vollständig identifiziert wurde, können – sofern vertraglich zulässig – im Ermessen der Bank BSU ausgeführt werden. Dazu sind die Originalrechnungen sowie ein Einzahlungsschein einzureichen.   

Bargeldbezüge sind grundsätzlich nicht möglich. 

Vermögensinventar per Todestag 
 
Zur Feststellung der Erbmasse benötigen Sie ein Inventar per Todestag. Dieses stellen wir Ihnen gerne kostenlos zu. Weitere Aufwendungen und Abklärungen werden gemäss geltendem Gebührentarif in Rechnung gestellt. 
 
Versandadresse  
 
Ohne anderweitige Instruktionen wird sämtliche Korrespondenz an die letzte bekannte Adresse des Erblassers verschickt. Einzelne Erben sind legitimiert, die Versandinstruktionen anzupassen. 
 
Willensvollstrecker 
 
Sofern ein Willensvollstrecker eingesetzt wird, muss sich dieser gegenüber der Bank BSU legitimieren. Dazu benötigen wir eine beglaubigte Ausweiskopie (Vgl. Identifikation) sowie ein Willensvollstreckerzeugnis. Alternativ zum Willensvollstreckerzeugnis kann auch der Erbschein eingereicht werden, sofern der Willensvollstrecker darin aufgeführt ist. In diesem Fall muss jedoch durch eine Rechtskraftbescheinigung belegt werden, dass die Frist der Rechtsmittelbelehrung ungenutzt verstrichen ist.    

Daueraufträge, Lastschriftverfahren 
 
Diese Produkte bestehen grundsätzlich über den Tod hinaus. Nur auf Verlangen eines Erbens oder eines Willensvollstreckers werden regelmässige Zahlungsaufträge annulliert.  
 
Vorsorgegelder (2. & 3. Säule) 
 
Informieren Sie sich bei uns über allfällige Vorsorgegelder des Erblassers. Wir zeigen wir Ihnen gerne das weitere Vorgehen im Einzelfall auf. 

Kurz und bündig 

  • Alle Konten, Depot und Schrankfächer des Erblassers werden gesperrt, bis die gesetzlichen Erben festgestellt, identifiziert und das Verfügungsrecht über Konten/Depots und Schrankfächer neu geregelt wurden.
  • Hierfür muss die Bank BSU den originalen rechtskräftigen Erbschein einsehen, um eine Kopie für die Bankunterlagen zu erstellen (Originale werden Ihnen in jedem Fall wieder ausgehändigt).
  • Für die Identifizierung aller Erben gemäss Erbschein, benötigt die Bank BSU einen gültigen, amtlichen Ausweis.
  • Bei komplexeren Erbgemeinschaften empfehlen wir, einen Bevollmächtigten zu ernennen, welcher den Nachlass bis zur Erbteilung verwaltet.
  • Wurde ein Willensvollstrecker benannt, so benötigen wir die Einsicht in das Original-Willensvollstreckerzeugnis sowie eine Identifizierung des Willensvollstreckers durch einen gültigen, amtlichen Ausweis.
  • Die Erbteilung ist mittels Vergütungsaufträgen/Zahlungsanweisungen und durch Zustimmung (Unterschrift) sämtlicher Erben, dem Willensvollstrecker oder einem ernannten Bevollmächtigten möglich, sofern alle Unterlagen lückenlos vorhanden sind.